Satzung
des Verbandes des Bayerischen Frucht-Import- und -Großhandels e. V.
beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 5. Mai 2009
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Verband des Bayerischen Frucht-Import- und -Großhandels e. V. nachstehend kurz Verband genannt und hat seinen Sitz in München.
§ 2
Zweck des Verbandes
1. Der Verband des Bayerischen Frucht-Import- und -Großhandels hat sich folgende Aufgaben gestellt:
a) Die gemeinsame Förderung der Rahmenbedingungen des Import-, Versand- und Großhandels mit Obst, Gemüse, Südfrüchten und Kartoffeln.
b) Die Wahrnehmung der gemeinsamen, allgemeinen Interessen der Mitglieder gegenüber den Behörden, Körperschaften, anderen Organisationen und der Öffentlichkeit (sozialrechtliche Vereinbarungen) sowie in allen anderen Fragen, die den Berufsstand betreffen.
c) Den Austausch wirtschaftlicher und technischer Informationen zu pflegen und den Mitgliedern in grundsätzlichen Fragen beratend zur Seite zu stehen;
d) Die allgemeinen Brancheninteressen an Qualitätssicherung und Qualitätsmanagement zu fördern;
e) Branchenbezogene Weiterbildung zu fördern;
f) Grundsätzlich für einen liberalen Handel einzutreten.
g) Sich der Nachwuchsförderung anzunehmen.
3. Als Mittel zur Erreichung des Zweckes des Verbandes dienen insbesondere:
a) Berichte, Vorträge, Besprechungen usw. in den Ausschüssen und Mitgliederversammlungen,
b) Austausch von Erfahrungen und Betriebsergebnissen,
c) Veröffentlichungen,
d) Gutachten und Vorschläge an staatliche Organe, insbesondere Stellungnahmen bei der Vorbereitung einschlägiger Gesetze und Verordnungen.
4. Die Haftung des Verbandes, der Mitglieder und seiner Organe ist insoweit ausgeschlossen, als nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
Bedingungen für die Mitgliedschaft:
1. Verbandsmitglieder können alle natürlichen Personen, juristischen Personen und Unternehmen sein, die auf dem Gebiet des Obst-, Gemüse-, Frucht-Imports- und -Exports, -Großhandels und berufsverwandten Betätigungen tätig sind.
2. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der die Aufnahme schriftlich zu bestätigen hat. Bei Vorliegen entsprechender Gründe hat der Vorstand das Recht, die Aufnahme in den Verband abzulehnen. Gegen diese Entscheidung steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 4
Rechte der Mitglieder
1. Alle Mitglieder sind gleichberechtigt.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, vom Verband Rat und Auskunft sowie Beistand in allen Belangen zu beanspruchen, welche zum Aufgabenbereich des Verbandes gehören und dem Zweck des Verbandes gem. § 2 der Satzung entsprechen.
3. Die Mitglieder sind berechtigt:
a) Anträge zur Mitgliederversammlung gem. § 8 Abs. 5 zu stellen
b) Anträge an den Vorstand zu stellen
c) die Einrichtungen und Vergünstigungen des Verbands in Anspruch zu nehmen
d) an den Verbandsveranstaltungen teilzunehmen.
§ 5
Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet,
1. dem Verband jede mögliche Unterstützung bei Erfüllung seiner Aufgaben zu gewähren,
2. dem Verband insoweit Auskünfte zu erteilen, als diese zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendig sind,
3. die Satzung des Verbandes einzuhalten und sich entsprechend den satzungsgemäß erfolgten Beschlüssen des Verbandes zu verhalten,
4. den festgesetzten Jahresbeitrag gemäß der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung kostenfrei an die Geschäftsstelle des Verbandes zu bezahlen.
Der Beitrag ist für das volle Jahr zu entrichten und zwar spätestens bis zum 31. März jeden Jahres für das laufende Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres schriftlich kündigen. Die schriftliche Kündigung muss spätestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres bei der Geschäftsstelle des Verbandes eingegangen sein.
2. Die Mitgliedschaft erlischt ohne dass es einer Kündigung bedarf, sobald die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 nicht mehr gegeben sind, sowie durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei Leistung der Eidesstattlichen Versicherung. Über das Vorliegen dieses Tatbestandes entscheidet der Vorstand.
3. Mitglieder können aus folgenden Gründen fristlos ausgeschlossen werden:
a) wegen grober Verletzung der Satzung
b) wegen ehrloser Handlungen, wegen böswilligem und unsachlichem Verhalten gegenüber dem Verband oder seiner satzungsmäßigen Organe,
c) wegen Nichtzahlung des Beitrages trotz zweimaliger Mahnung,
d) wegen versuchten Missbrauchs des Verbandes für parteipolitische oder andere verbandsfremde Zwecke. Der fristlose Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstands.
4. Das Erlöschen der Mitgliedschaft und der Ausschluss aus dem Verband ist dem betroffenen Mitglied mittels Einschreibebrief mitzuteilen.
5. Mit dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft endet, verliert das betroffene Mitglied jeden Anspruch auf das Verbandsvermögen. Dem Verband gegenüber bestehende Verpflichtungen sind von dem ausscheidenden Mitglied noch zu erfüllen. Eingezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.
§ 7
Organe des Verbandes
Die Organe des Verbandes sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
§ 8
Mitgliedsversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll jeweils bis spätestens 31. Mai abgehalten werden.
2. Auf schriftlichen Antrag v. mindestens 30% der dem Verband angehörenden Mitgliedern oder auf Anordnung des Vorstands muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Versendung. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verband schriftlich bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Telefaxanschluss, E-Mail-Adresse) abgesendet wurde. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.
4. Der Präsident oder ein von diesem zu bestimmendes Vorstandsmitglied leiten die Versammlung.
5. Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung müssen mindestens zehn Tage vor Versammlungsbeginn schriftlich beim Vorstand eingereicht werden, der seinerseits sie umgehend an alle Mitglieder zu versenden hat.
6. Ein Mitglied ist in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt,
a) wenn die Mitgliederversammlung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm
beschließt,
b) wenn sich die Mitgliederversammlung mit einem Rechtsstreit zwischen dem Mitglied
und dem Verband befasst oder
c) wenn von ihm der Jahresbeitrag für das vorausgegangene Geschäftsjahr den Bestimmungen
der Satzung gemäß noch nicht entrichtet ist. Eine Ausnahme ist dann
gegeben, wenn auf einen begründeten Antrag an die Vorstandschaft von dieser
Zahlungsaufschub bewilligt wurde.
7. Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung durch den Betriebsinhaber, volljährige Familienmitglieder des Betriebsinhabers die im Betrieb mittätig sind, gesetzliche Vertreter des Betriebsinhabers oder Prokuristen ausüben. Eine Vertretung durch ein anderes Mitglied, sonstiges Personal oder Nichtmitglieder ist nicht statthaft.
8. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Kassenprüfer (Kassenprüfer dürfen beim Verband kein weiteres Amt ausüben),
c) die Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
d) die Entgegennahme und Genehmigung der Jahresrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
e) die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer,
f) die Entlastung des Vorstandes,
g) die Genehmigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
h) die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
i) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
j) die Auflösung des Verbands
9. Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten beschlossen werden. Über die Auflösung des Verbands beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
10. Jedes Mitglied des Verbands kann einem anderen Mitglied Vollmacht zur Ausübung der Abstimmungen erteilen. Jedes Mitglied kann jedoch nur maximal zwei Stimmen übertragen bekommen. Die jeweilige Vollmacht ist dem Vorstand vor Beginn der Mitgliederversammlung auszuhändigen. Jede Vollmacht erlischt nach Beendigung der Versammlung.
11. Abstimmungen erfolgen in der vom Versammlungsleiter vorzuschlagenden Form, falls die Versammlung nicht eine andere Form mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt.
12. Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9
Organe des Vorstandes
1. Der Vorstand besteht aus bis zu elf Mitgliedern.
Dies sind:
• der Präsident,
• der Vizepräsident,
• der Schatzmeister
• und bis zu neun weitere Vorstandsmitglieder.
2. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Mit dieser Tätigkeit verbundene Auslagen sind vom Verband zu erstatten.
3. Die Mitglieder des Vorstands haben ihr Amt unparteiisch auszuüben und die zu ihrer Kenntnis gelangenden Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse auch nach ihrem Ausscheiden vor jedermann geheim zu halten.
4. Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Präsident in Einzelvertretungsbefugnis, der Vizepräsident in Einzelvertretungsbefugnis und der Schatzmeister in Einzelvertretungsbefugnis.
5. In den Vorstand können nur Betriebsinhaber, gesetzliche Vertreter oder Prokuristen eines Betriebes, der Verbandsmitglied ist, gewählt werden. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
6. Bei Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern während der Amtszeit kann sich der Vorstand selbständig ergänzen.
7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8. Der Vorstand ist berechtigt, in wichtigen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen, jedoch nicht bis zur nächsten Versammlung aufgeschoben werden können, sofortige Maßnahmen zu treffen. Über diese Maßnahmen ist jedoch die Zustimmung der nächsten Mitgliederversammlung herbeizuführen.
9. Der Vorstand kann für die Behandlung besonderer Fragen oder Aufgabengebiete Ausschüsse bilden und Berichterstatter bestimmen.
10. Der Vorstand setzt Zeit, Ort und Tagesordnung der Mitgliederversammlung fest.
11. Die Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf, jedoch in regelmäßigen Abständen vom Präsidenten oder vom Vizepräsidenten einberufen. Auf schriftlichen Antrag dreier Vorstandsmitglieder muss eine Sitzung einberufen werden. Präsident oder Vizepräsident üben den Vorsitz der Vorstandssitzung aus.
12. Die Vorstandsmitglieder sollen nach Möglichkeit vollzählig an den Sitzungen teilnehmen. Ist ein Vorstandsmitglied generell abwesend, so kann der Vorstand nach dreimaliger Abwesenheit, dessen Abwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung beantragen.
13. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder d. h. i.d.R. sechs Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Hierbei ist die Anwesenheit des Präsidenten oder des Vizepräsidenten unerlässlich.
14. Alle Abstimmungen erfolgen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzführenden.
15. Über jede Sitzung des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten und Vizepräsidenten zu unterzeichnen ist.
§ 10
Rechnungswesen und Kassenprüfer
1. Für die Buchführung des Verbands sind die einschlägigen Vorschriften zu beachten. Die jährlich zu erstellenden Rechnungsabschlüsse sind, soweit nach den rechtlichen Vorschriften zulässig, als Einnahme-/Ausgaberechnungen zu erstellen. Zusätzlich ist eine Aufstellung der Vermögenswerte und der Schulden mit Überleitungsrechnung zu erstellen. Das langlebige Inventar sowie die einzelnen Forderungen und die Verbindlichkeiten sind in gesonderten Aufstellungen zum Ende eines jeden Geschäftsjahres zu erfassen.
2. Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von den Ergebnissen ihrer Prüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung direkt Bericht. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören, sie müssen dem Kreis der Mitglieder angehören, ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre.
3. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung ein Nachfolger für die restliche Amtsdauer zu wählen. Scheiden beide Kassenprüfer vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung neue Kassenprüfer für die restliche Amtsdauer wählen. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer sind ehrenamtlich tätig.
§11
Aussschüsse und Kassenprüfer
Der Vorstand kann zur Bearbeitung bestimmter Angelegenheiten Ausschüsse und Arbeitskreise, die ehrenamtlich tätig werden, einsetzen.
§ 12
Die Geschäftsstelle
1. Zur Abwicklung der Verbandsarbeiten und laufenden Geschäfte unterhält der Verband eine Geschäftsstelle.
2. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt dem Vorstand, der Mitarbeiter einstellen kann.
§ 13
Verbandsbeiträge
1. Zur Deckung seines Finanzbedarfs erhebt der Verband von allen Mitgliedern Beiträge.
2. Für dasjenige Kalenderjahr, in welchem ein Verbandsmitglied die Mitgliedschaft erwirbt, aufgibt oder verliert, ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten. Eine Ausnahme hiervon bildet lediglich der Erwerb der Mitgliedschaft in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres. In diesem Falle ist von dem neu eingetretenen Mitglied nur die Hälfte eines Jahresbeitrages zu entrichten.
3. Außer dem Mitgliedsbeitrag haben die Mitglieder bei dem Erwerb der Mitgliedschaft eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten. Die Aufnahmegebühr beträgt ein Drittel des Jahresbeitrages und zwar auch dann, wenn der Eintritt in der zweiten Jahreshälfte erfolgt.
4. Der Jahresbeitrag ist in seiner Höhe nach der Beitragsordnung zu entrichten, welche in der ordentlichen Mitgliederversammlung durch diese beschlossen wird.
§ 6
Ehrenmitglieder und Ehrenpräsidenten
1. Zu Ehrenmitgliedern können auf Beschluss der Mitgliederversammlung solche Personen ernannt werden, die sich um den Verband oder den von ihm vertretenen Wirtschaftszweig besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben nur beratende Stimme; von der Beitragszahlung sind sie befreit.
2. Zu Ehrenpräsidenten können auf Beschluss der Mitgliederversammlung solche Vorstandsmitglieder ernannt werden, die der Vorstandschaft mindestens während zweier Amtsperioden angehörten und sich um den Berufsstand durch ihre ehrenamtliche Tätigkeit besonders verdient gemacht haben. Ehrenvorsitzende haben in allen Organen des Verbandes und in Ausschüssen eine beratende Stimme.
§ 15
Auflösung des Verbandes
1. Über die Auflösung des Verbandes kann nur eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung beschließen.
2. Die Auflösung des Verbandes kann nur mit einer Mehrheit von 75 v. H. aller in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschlossen werden.
3. Die gleiche Mitgliederversammlung hat über die Verwendung des Verbandsvermögens zu entscheiden.
4. Nach beschlossener Auflösung des Verbandes werden die noch unerledigten Angelegenheiten durch den Vorstand behandelt.